Aktenordner mit Richtlinie und Lupe auf einem Schreibtisch

Die Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, meistens gegen Ende: „Gibt es dafür eigentlich Fördermittel?“ Die ehrliche Antwort ist kurz — und sie steht wörtlich in der Richtlinie.

Die Antwort in einem Satz

Eine normale Unternehmens-Webseite ist in Brandenburg nicht förderfähig. Die Richtlinie zum Brandenburgischen Innovationsgutschein (BIG-Digital) führt unter Nummer 5.5 auf, was nicht gefördert wird, und dort steht: „Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten“. Einen Satz weiter folgen die „Standard-Online-Marketing-Maßnahmen“.

Das ist keine Auslegungsfrage und kein Ermessensspielraum. Es ist eine Ausschlussliste.

Förderrichtlinie und Webseitenkonzept auf einem Schreibtisch

Warum sich das Gegenteil so hartnäckig hält

Weil es einmal stimmte. Bis Ende 2024 gab es das Bundesprogramm go-digital, und dessen Modul „Digitale Markterschließung“ förderte tatsächlich Umsetzungsleistungen rund um Webauftritte — erbracht durch autorisierte Beratungsunternehmen. Agenturen haben damals völlig zu Recht damit geworben.

Das Programm ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Anträge sind seitdem nicht mehr möglich. Was geblieben ist, sind Landingpages, Vertriebsleitfäden und Halbwissen aus dem Jahr 2023.

Was tatsächlich gefördert wird

Zwei Dinge, und beide sind nicht die Webseite:

  • Beratung — über das BAFA-Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“. Zuschuss bis 1.750 € (50 %) oder 2.800 € (80 %), je nach Regionseinstufung, maximal zwei Beratungen pro Jahr. Fördergegenstand ist ausdrücklich die Beratung, nicht ihre Umsetzung.
  • Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben — über BIG-Digital. Hier wird sehr wohl die Implementierung gefördert, mit 50 Prozent und bis zu 250.000 Euro Zuschuss. Nur eben nicht die Standard-Webseite.

Die Grenze verläuft zwischen Darstellung und Prozess

Damit ist auch klar, wo eine Weboberfläche doch Teil eines geförderten Vorhabens sein kann: dann, wenn sie einen betrieblichen Ablauf verändert. Ein Kundenportal, über das Auftragsstände abgerufen werden. Ein Shop, der Bestände automatisch mit der Warenwirtschaft abgleicht. Eine Terminstrecke, die die telefonische Annahme ersetzt.

Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Er entscheidet darüber, ob im Antrag die Wahrheit steht.

Wichtig: Antragsteller ist immer Ihr Unternehmen, nicht der Dienstleister. Nach Nummer 7.6 der BIG-Digital-Richtlinie sind die Angaben im Antrag subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Unrichtige Angaben sind auch dann strafbewehrt, wenn sie nur leichtfertig gemacht wurden.

Drei Fragen für Ihr nächstes Angebotsgespräch

  1. Welches Programm genau? Name, Fördergeber, Richtlinie mit Datum.
  2. Wo steht die Förderfähigkeit? Nummer der Richtlinie, nicht die Broschüre des Anbieters.
  3. Was passiert, wenn die Förderung nicht kommt? Steht dazu nichts im Vertrag, zahlen Sie den vollen Preis.

Mein Fazit

Eine gute Webseite rechnet sich ohne Zuschuss. Bei einer laufenden Betreuung ab 45 Euro netto im Monat ist die Frage nach Fördermitteln meist ohnehin die falsche — die richtige lautet, was die Seite an Anfragen bringt.

Wenn Ihnen jemand Förderung für eine Webseite verspricht, prüfen Sie es. Den vollständigen Faktencheck mit allen Fundstellen finden Sie unter Förderung für Webseiten. Was stattdessen förderfähig sein kann, steht unter Förderfähige Digitalisierung.

Quellen: Richtlinie BIG-Digital (bravors.brandenburg.de), Nummern 5.5 und 7.6 · BAFA, Förderung von Unternehmensberatungen für KMU · Projektträger zu go-digital, Meldung vom 02.01.2025. Stand: 10.07.2026. Keine Rechts- oder Fördermittelberatung.