Faktencheck · Fördermittel

Förderung für die Webseite — was wirklich geht.

„Ihre neue Webseite wird zu 50 Prozent gefördert." Dieser Satz fällt in Verkaufsgesprächen regelmäßig. Diese Seite prüft ihn — nicht mit Meinung, sondern mit den Förderrichtlinien im Wortlaut. Für Unternehmen in Cottbus, der Lausitz und Brandenburg.

Ausgedruckte Förderrichtlinie mit Textmarker neben einem Laptop auf einem Schreibtisch

Die kurze Antwort

Eine normale Unternehmens-Webseite ist in Brandenburg nicht förderfähig. Die Richtlinie zum Brandenburgischen Innovationsgutschein (BIG-Digital) schließt unter Nummer 5.5 wörtlich aus: „Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten" sowie „Standard-Online-Marketing-Maßnahmen".

Förderfähig ist etwas anderes: die Beratung (Bund, über das BAFA) und die Umsetzung echter Digitalisierungsvorhaben (Land, über BIG-Digital). Eine Webseite kann Teil eines solchen Vorhabens sein — als Kundenportal, als Shop mit Warenwirtschafts-Anbindung, als Prozessoberfläche. Als reine Visitenkarte im Netz ist sie es nicht.

Und das Wichtigste: Antragsteller ist immer das Unternehmen, nicht die Agentur. Wenn im Antrag steht, was nicht stimmt, haftet der Antragsteller — nicht der Dienstleister, der es versprochen hat.

Stand: 22.08.2026 · Alle Angaben nach den unten verlinkten Originalrichtlinien · Keine Rechts- oder Fördermittelberatung

Was die Richtlinien wörtlich sagen

Sechs Programme, die im Zusammenhang mit Webprojekten regelmäßig genannt werden — und was in ihren Richtlinien tatsächlich steht:

ProgrammStatusStandard-Webseite förderfähig?Fundstelle
BIG-Digital
Brandenburg (ILB)
läuft bis 30.06.2027Nein
ausdrücklich ausgeschlossen
Richtlinie Nr. 5.5: „Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten" nicht förderfähig
BIG (Innovationsgutschein)
Brandenburg
Neuauflage seit 22.05.2025Nein
nur Forschung, Entwicklung, Transfer
Fördergegenstand sind F&E-Vorhaben, max. 100.000 €, 50 %
BAFA
Unternehmensberatungen für KMU
läuft bis 31.12.2026Nein
Fördergegenstand ist die Beratung
Gefördert werden Beratungsleistungen; Vermittlung und Verkauf eigener Leistungen durch den Berater sind ausgeschlossen
go-digital
Bund (BMWK)
ausgelaufen 31.12.2024Programm beendet, keine Anträge mehr möglich — förderte früher auch Umsetzung
Digitalbonus
Bayern
läuft bis 31.12.2027Nein
ausdrücklich ausgeschlossen
Richtlinie Nr. 5.3.3: „Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops"
DigitalInvest KMU
Saarland
läuft bis 31.12.2028Ja
ausdrücklich genannt
Förderfähig ist u. a. der „Aufbau von Webseiten oder Shops" — gilt aber nur im Saarland

Das Muster ist eindeutig: Wo Digitalisierung gefördert wird, wird die Standard-Webseite ausdrücklich herausgenommen — in Brandenburg und in Bayern sogar mit fast identischem Wortlaut. Ein einziges Bundesland fördert Webseiten direkt. Es ist nicht Brandenburg.

Prüfung eines Förderangebots für eine Unternehmenswebseite

BIG-Digital: das Brandenburger Programm im Detail

BIG-Digital ist das Programm, das für Unternehmen in Cottbus und der Lausitz tatsächlich in Frage kommt. Es fördert drei Arten von Projekten, jeweils mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben:

  • Beratungsprojekte — Analyse der Digitalisierungspotenziale, max. 6 Monate, Zuschuss bis 50.000 €
  • Implementierungsprojekte — Einführung digitaler Prozesse und Methoden, max. 2 Jahre, Zuschuss bis 250.000 €
  • Schulungsprojekte — Qualifizierung im Zusammenhang mit einer Implementierung, Zuschuss bis 50.000 €
  • Mindestgröße — 5.000 € zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt

Die Umsetzung wird also gefördert — nur die Webseite nicht

Genau hier entsteht das Missverständnis, auf dem viele Förderversprechen aufbauen. Richtig ist: BIG-Digital fördert nicht nur Beratung, sondern ausdrücklich auch die Implementierung — inklusive Hard- und Software, Personalkosten und begleitender Beratung. Falsch ist der Schluss, damit sei auch die Webseite dabei. Die Richtlinie nimmt sie in Nummer 5.5 explizit heraus, zusammen mit Standard-Online-Marketing, Telefonanlagen, Mail-Servern und der reinen Content-Migration.

Zwei Formalien, an denen Vorhaben scheitern

Erstens der Zeitpunkt. Nummer 4.3 der Richtlinie verlangt, dass der vollständige schriftliche Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird. Wer den Auftrag erteilt und danach den Antrag stellt, hat das Vorhaben bereits begonnen — die Förderung ist damit verloren, unabhängig vom Inhalt.

Zweitens die Wahrheitspflicht. Nummer 7.6 verweist auf das Brandenburgische Subventionsgesetz: Die Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Was das praktisch bedeutet, steht weiter unten.

BAFA: Beratung ja, Umsetzung nein

Das Bundesprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" läuft nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2026. Es bezuschusst externe Beratung zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen — Digitalisierungsstrategie eingeschlossen.

  • Fördersatz — 50 % oder 80 %, je nach Regionseinstufung
  • Höchstzuschuss — 1.750 € (50 %) bzw. 2.800 € (80 %)
  • Anzahl — maximal zwei Beratungen pro Jahr
  • Antrag — ausschließlich über das BAFA-Portal, vor Beratungsbeginn

Der entscheidende Punkt: Fördergegenstand ist die Beratung — nicht deren Umsetzung. Ausgeschlossen sind zudem Beratungen, die auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen des Beraters hinauslaufen. Ein Dienstleister, der berät und anschließend die eigene Leistung verkauft, bewegt sich damit außerhalb dessen, was das Programm fördert.

Wer eine geförderte Beratung nutzen möchte, findet die gelisteten Beraterinnen und Berater über das BAFA. Die IHK Cottbus und die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) beraten dazu kostenfrei — das ist der richtige erste Anlaufpunkt, nicht die Webagentur.

go-digital: seit Ende 2024 Geschichte

Bis 2024 gab es tatsächlich ein Bundesprogramm, über das Webprojekte gefördert werden konnten: go-digital. Es förderte im Modul „Digitale Markterschließung" auch Umsetzungsleistungen, erbracht durch autorisierte Beratungsunternehmen. Viele Agenturen haben damals völlig zu Recht damit geworben.

Das Programm ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen; neue Anträge sind nicht mehr möglich. Wenn Ihnen heute ein Angebot mit Verweis auf go-digital begegnet, ist das kein Betrugsversuch, sondern meistens eine nicht gepflegte Webseite oder ein veralteter Vertriebsleitfaden. Prüfbar ist es trotzdem in zwei Minuten — und Sie sollten es prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Wann eine Webseite doch Teil einer Förderung sein kann

Die Grenze verläuft nicht zwischen „Webseite" und „keine Webseite", sondern zwischen Darstellung und Prozess. Gefördert wird, was betriebliche Abläufe verändert. Vier Merkmale, an denen sich das festmachen lässt:

  • Ein Prozess wird digital, der vorher analog war — Terminvergabe, Angebotsanfrage, Auftragsstatus, Reklamation, Schichtplanung.
  • Systeme werden verbunden — Warenwirtschaft, Buchhaltung, CRM, Lager, Kasse tauschen automatisch Daten aus, statt dass jemand abtippt.
  • Es entsteht etwas Individuelles — eine Schnittstelle, ein Portal, eine Fachanwendung. Kein Standard-Theme mit ausgetauschten Bildern.
  • Der Nutzen ist messbar — eingesparte Arbeitszeit, weniger Fehlerquellen, kürzere Durchlaufzeiten. Das steht im Antrag, nicht „moderner Auftritt".

Was das konkret bedeutet und welche dieser Projekte ich umsetze, steht auf der Seite Förderfähige Digitalisierung. Dort finden Sie auch, was ich ausdrücklich nicht mache: Anträge stellen.

Wer das Risiko trägt

Ein Förderversprechen ist für sich genommen weder verboten noch strafbar. Kritisch wird es erst an der Stelle, an der ein Antrag ausgefüllt wird — und dort steht nicht der Name der Agentur, sondern Ihrer.

§ 264 StGB — Subventionsbetrug

Wer gegenüber der Bewilligungsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, erfüllt den Tatbestand des Subventionsbetrugs. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Besonders wichtig: Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch leichtfertiges Handeln (bis zu drei Jahre). Es genügt also, sich auf eine Zusage verlassen zu haben, die man hätte hinterfragen müssen.

Rückforderung und Verzinsung

Unabhängig vom Strafrecht kann der Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Förderung ist dann zu erstatten — regelmäßig verzinst. Wirtschaftlich ist das der schwerere Teil: Aus einem Zuschuss von 10.000 € wird eine Forderung, die Jahre später fällig wird.

In einem Satz: Die Agentur bekommt ihr Honorar bei Rechnungsstellung. Das Risiko einer falschen Deklaration bleibt bei Ihnen — dauerhaft.

Sieben Fragen, bevor Sie unterschreiben

  1. Welches Programm genau? Name, Fördergeber, Richtlinie mit Datum. „Es gibt da Fördertöpfe" ist keine Antwort.
  2. Läuft es noch? Ein Blick in die Förderdatenbank des Bundes oder auf die Seite des Fördergebers genügt.
  3. Wo steht, dass meine Leistung förderfähig ist? Lassen Sie sich die Nummer der Richtlinie zeigen — nicht die Broschüre des Anbieters.
  4. Und wo steht, was ausgeschlossen ist? Die Ausschlussliste ist meistens Nummer 5 oder 6. Lesen Sie sie zuerst.
  5. Wer stellt den Antrag und wer unterschreibt? Wenn Sie unterschreiben, tragen Sie das Risiko — auch für die Angaben, die jemand anderes formuliert hat.
  6. Ist der Antrag vor Auftragserteilung gestellt? Bei BIG-Digital ist das zwingend. Ein „wir machen das nachträglich" gibt es nicht.
  7. Was passiert, wenn die Förderung nicht kommt? Das gehört in den Vertrag. Steht dort nichts, zahlen Sie den vollen Preis.

Sie haben ein Angebot vorliegen und sind unsicher? Schicken Sie es mir — ich sage Ihnen ehrlich, was davon trägt. Auch dann, wenn das Ergebnis lautet: Der Kollege hat recht. Zum Kontakt

Häufige Fragen

Wird meine neue Webseite in Brandenburg gefördert?

Als Standard-Webseite nein. Die Richtlinie zu BIG-Digital schließt unter Nummer 5.5 Ausgaben für Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten ausdrücklich aus. Förderfähig kann eine Weboberfläche sein, wenn sie Teil eines Digitalisierungsvorhabens ist, das betriebliche Prozesse verändert.

Ist es illegal, wenn eine Agentur mir Förderung für eine Webseite verspricht?

Nicht automatisch. Ein Werbeversprechen ist zunächst nur ein Versprechen. Strafrechtlich relevant wird die Sache erst, wenn im Förderantrag unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden — dann greift § 264 StGB, und zwar auch bei leichtfertigem Handeln. Werbung mit einem Programm, das gar nicht mehr existiert, kann daneben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.

Was ist mit BAFA — dort geht doch etwas?

Ja, aber für Beratung. Gefördert werden Beratungsleistungen mit 50 oder 80 Prozent, höchstens 1.750 bzw. 2.800 Euro Zuschuss. Die Umsetzung der Beratungsempfehlungen ist nicht Fördergegenstand. Ausgeschlossen sind außerdem Beratungen, die auf den Verkauf eigener Leistungen des Beraters hinauslaufen.

Und go-digital?

go-digital ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Bis dahin konnten über autorisierte Beratungsunternehmen tatsächlich auch Umsetzungsleistungen gefördert werden — das ist der Grund, warum das Versprechen sich so hartnäckig hält.

Ich habe gelesen, dass Webseiten gefördert werden. Stimmt das nicht?

Im Saarland stimmt es: Das Programm DigitalInvest KMU nennt den „Aufbau von Webseiten oder Shops" ausdrücklich als förderfähige Maßnahme. Es gilt aber nur für Unternehmen mit Betriebsstätte im Saarland. Für Brandenburg lässt sich daraus nichts ableiten.

Kann ich die Webseite in ein Digitalisierungsprojekt „einbauen"?

Das kommt darauf an, ob es ein echtes Projekt ist. Wenn ein Kundenportal, eine Schnittstelle zur Warenwirtschaft oder ein digitalisierter Auftragsprozess entsteht und die Webseite dessen Oberfläche ist, kann das förderfähig sein. Wenn die Webseite das Projekt ist und der Prozessteil nur im Antrag steht, ist es eine unrichtige Angabe — mit den beschriebenen Folgen.

Wer hilft mir bei der Antragstellung?

Für Brandenburg: die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle und die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) für die Vorabberatung. Für Cottbus zusätzlich die IHK Cottbus und die Handwerkskammer. Diese Beratung ist kostenfrei und unabhängig — anders als die eines Dienstleisters, der anschließend den Auftrag möchte.

Machen Sie Fördermittelberatung?

Nein, bewusst nicht. Ich baue die Technik. Zum Antrag gehören Sie und die Bewilligungsstelle — dazwischen gehört niemand, der am Auftrag verdient. Was ich mache: Ich sage Ihnen ehrlich, ob Ihr Vorhaben technisch das ist, was eine Richtlinie meint. Und wenn ein Angebot vorliegt, schaue ich es mir an.

Quellen

Alle Aussagen auf dieser Seite lassen sich in den Originalrichtlinien nachlesen. Bitte prüfen Sie den Stand selbst — Richtlinien ändern sich.

Diese Seite ist eine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die Bewilligungsstellen. Stand: 22.08.2026.

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Kostenlos, unverbindlich und ehrlich — auch wenn das Ergebnis gegen mich spricht.

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