„Ihre neue Webseite wird zu 50 Prozent gefördert." Dieser Satz fällt in Verkaufsgesprächen regelmäßig. Diese Seite prüft ihn — nicht mit Meinung, sondern mit den Förderrichtlinien im Wortlaut. Für Unternehmen in Cottbus, der Lausitz und Brandenburg.

Eine normale Unternehmens-Webseite ist in Brandenburg nicht förderfähig. Die Richtlinie zum Brandenburgischen Innovationsgutschein (BIG-Digital) schließt unter Nummer 5.5 wörtlich aus: „Ausgaben für die Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten" sowie „Standard-Online-Marketing-Maßnahmen".
Förderfähig ist etwas anderes: die Beratung (Bund, über das BAFA) und die Umsetzung echter Digitalisierungsvorhaben (Land, über BIG-Digital). Eine Webseite kann Teil eines solchen Vorhabens sein — als Kundenportal, als Shop mit Warenwirtschafts-Anbindung, als Prozessoberfläche. Als reine Visitenkarte im Netz ist sie es nicht.
Und das Wichtigste: Antragsteller ist immer das Unternehmen, nicht die Agentur. Wenn im Antrag steht, was nicht stimmt, haftet der Antragsteller — nicht der Dienstleister, der es versprochen hat.
Stand: 22.08.2026 · Alle Angaben nach den unten verlinkten Originalrichtlinien · Keine Rechts- oder Fördermittelberatung
Sechs Programme, die im Zusammenhang mit Webprojekten regelmäßig genannt werden — und was in ihren Richtlinien tatsächlich steht:
| Programm | Status | Standard-Webseite förderfähig? | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| BIG-Digital Brandenburg (ILB) | läuft bis 30.06.2027 | Nein ausdrücklich ausgeschlossen | Richtlinie Nr. 5.5: „Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten" nicht förderfähig |
| BIG (Innovationsgutschein) Brandenburg | Neuauflage seit 22.05.2025 | Nein nur Forschung, Entwicklung, Transfer | Fördergegenstand sind F&E-Vorhaben, max. 100.000 €, 50 % |
| BAFA Unternehmensberatungen für KMU | läuft bis 31.12.2026 | Nein Fördergegenstand ist die Beratung | Gefördert werden Beratungsleistungen; Vermittlung und Verkauf eigener Leistungen durch den Berater sind ausgeschlossen |
| go-digital Bund (BMWK) | ausgelaufen 31.12.2024 | — | Programm beendet, keine Anträge mehr möglich — förderte früher auch Umsetzung |
| Digitalbonus Bayern | läuft bis 31.12.2027 | Nein ausdrücklich ausgeschlossen | Richtlinie Nr. 5.3.3: „Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops" |
| DigitalInvest KMU Saarland | läuft bis 31.12.2028 | Ja ausdrücklich genannt | Förderfähig ist u. a. der „Aufbau von Webseiten oder Shops" — gilt aber nur im Saarland |
Das Muster ist eindeutig: Wo Digitalisierung gefördert wird, wird die Standard-Webseite ausdrücklich herausgenommen — in Brandenburg und in Bayern sogar mit fast identischem Wortlaut. Ein einziges Bundesland fördert Webseiten direkt. Es ist nicht Brandenburg.

BIG-Digital ist das Programm, das für Unternehmen in Cottbus und der Lausitz tatsächlich in Frage kommt. Es fördert drei Arten von Projekten, jeweils mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben:
Genau hier entsteht das Missverständnis, auf dem viele Förderversprechen aufbauen. Richtig ist: BIG-Digital fördert nicht nur Beratung, sondern ausdrücklich auch die Implementierung — inklusive Hard- und Software, Personalkosten und begleitender Beratung. Falsch ist der Schluss, damit sei auch die Webseite dabei. Die Richtlinie nimmt sie in Nummer 5.5 explizit heraus, zusammen mit Standard-Online-Marketing, Telefonanlagen, Mail-Servern und der reinen Content-Migration.
Erstens der Zeitpunkt. Nummer 4.3 der Richtlinie verlangt, dass der vollständige schriftliche Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wird. Wer den Auftrag erteilt und danach den Antrag stellt, hat das Vorhaben bereits begonnen — die Förderung ist damit verloren, unabhängig vom Inhalt.
Zweitens die Wahrheitspflicht. Nummer 7.6 verweist auf das Brandenburgische Subventionsgesetz: Die Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Was das praktisch bedeutet, steht weiter unten.
Das Bundesprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" läuft nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2026. Es bezuschusst externe Beratung zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen — Digitalisierungsstrategie eingeschlossen.
Der entscheidende Punkt: Fördergegenstand ist die Beratung — nicht deren Umsetzung. Ausgeschlossen sind zudem Beratungen, die auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen des Beraters hinauslaufen. Ein Dienstleister, der berät und anschließend die eigene Leistung verkauft, bewegt sich damit außerhalb dessen, was das Programm fördert.
Wer eine geförderte Beratung nutzen möchte, findet die gelisteten Beraterinnen und Berater über das BAFA. Die IHK Cottbus und die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) beraten dazu kostenfrei — das ist der richtige erste Anlaufpunkt, nicht die Webagentur.
Bis 2024 gab es tatsächlich ein Bundesprogramm, über das Webprojekte gefördert werden konnten: go-digital. Es förderte im Modul „Digitale Markterschließung" auch Umsetzungsleistungen, erbracht durch autorisierte Beratungsunternehmen. Viele Agenturen haben damals völlig zu Recht damit geworben.
Das Programm ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen; neue Anträge sind nicht mehr möglich. Wenn Ihnen heute ein Angebot mit Verweis auf go-digital begegnet, ist das kein Betrugsversuch, sondern meistens eine nicht gepflegte Webseite oder ein veralteter Vertriebsleitfaden. Prüfbar ist es trotzdem in zwei Minuten — und Sie sollten es prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Die Grenze verläuft nicht zwischen „Webseite" und „keine Webseite", sondern zwischen Darstellung und Prozess. Gefördert wird, was betriebliche Abläufe verändert. Vier Merkmale, an denen sich das festmachen lässt:
Was das konkret bedeutet und welche dieser Projekte ich umsetze, steht auf der Seite Förderfähige Digitalisierung. Dort finden Sie auch, was ich ausdrücklich nicht mache: Anträge stellen.
Ein Förderversprechen ist für sich genommen weder verboten noch strafbar. Kritisch wird es erst an der Stelle, an der ein Antrag ausgefüllt wird — und dort steht nicht der Name der Agentur, sondern Ihrer.
Wer gegenüber der Bewilligungsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, erfüllt den Tatbestand des Subventionsbetrugs. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Besonders wichtig: Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch leichtfertiges Handeln (bis zu drei Jahre). Es genügt also, sich auf eine Zusage verlassen zu haben, die man hätte hinterfragen müssen.
Unabhängig vom Strafrecht kann der Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Förderung ist dann zu erstatten — regelmäßig verzinst. Wirtschaftlich ist das der schwerere Teil: Aus einem Zuschuss von 10.000 € wird eine Forderung, die Jahre später fällig wird.
In einem Satz: Die Agentur bekommt ihr Honorar bei Rechnungsstellung. Das Risiko einer falschen Deklaration bleibt bei Ihnen — dauerhaft.
Sie haben ein Angebot vorliegen und sind unsicher? Schicken Sie es mir — ich sage Ihnen ehrlich, was davon trägt. Auch dann, wenn das Ergebnis lautet: Der Kollege hat recht. Zum Kontakt
Als Standard-Webseite nein. Die Richtlinie zu BIG-Digital schließt unter Nummer 5.5 Ausgaben für Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten ausdrücklich aus. Förderfähig kann eine Weboberfläche sein, wenn sie Teil eines Digitalisierungsvorhabens ist, das betriebliche Prozesse verändert.
Nicht automatisch. Ein Werbeversprechen ist zunächst nur ein Versprechen. Strafrechtlich relevant wird die Sache erst, wenn im Förderantrag unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden — dann greift § 264 StGB, und zwar auch bei leichtfertigem Handeln. Werbung mit einem Programm, das gar nicht mehr existiert, kann daneben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
Ja, aber für Beratung. Gefördert werden Beratungsleistungen mit 50 oder 80 Prozent, höchstens 1.750 bzw. 2.800 Euro Zuschuss. Die Umsetzung der Beratungsempfehlungen ist nicht Fördergegenstand. Ausgeschlossen sind außerdem Beratungen, die auf den Verkauf eigener Leistungen des Beraters hinauslaufen.
go-digital ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Bis dahin konnten über autorisierte Beratungsunternehmen tatsächlich auch Umsetzungsleistungen gefördert werden — das ist der Grund, warum das Versprechen sich so hartnäckig hält.
Im Saarland stimmt es: Das Programm DigitalInvest KMU nennt den „Aufbau von Webseiten oder Shops" ausdrücklich als förderfähige Maßnahme. Es gilt aber nur für Unternehmen mit Betriebsstätte im Saarland. Für Brandenburg lässt sich daraus nichts ableiten.
Das kommt darauf an, ob es ein echtes Projekt ist. Wenn ein Kundenportal, eine Schnittstelle zur Warenwirtschaft oder ein digitalisierter Auftragsprozess entsteht und die Webseite dessen Oberfläche ist, kann das förderfähig sein. Wenn die Webseite das Projekt ist und der Prozessteil nur im Antrag steht, ist es eine unrichtige Angabe — mit den beschriebenen Folgen.
Für Brandenburg: die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle und die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg (WFBB) für die Vorabberatung. Für Cottbus zusätzlich die IHK Cottbus und die Handwerkskammer. Diese Beratung ist kostenfrei und unabhängig — anders als die eines Dienstleisters, der anschließend den Auftrag möchte.
Nein, bewusst nicht. Ich baue die Technik. Zum Antrag gehören Sie und die Bewilligungsstelle — dazwischen gehört niemand, der am Auftrag verdient. Was ich mache: Ich sage Ihnen ehrlich, ob Ihr Vorhaben technisch das ist, was eine Richtlinie meint. Und wenn ein Angebot vorliegt, schaue ich es mir an.
Alle Aussagen auf dieser Seite lassen sich in den Originalrichtlinien nachlesen. Bitte prüfen Sie den Stand selbst — Richtlinien ändern sich.
Diese Seite ist eine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die Bewilligungsstellen. Stand: 22.08.2026.
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