
Ein Unternehmen plant die Digitalisierung seiner Auftragsabwicklung und recherchiert nach Fördermöglichkeiten in Brandenburg. Der erste Weg führt zur Förderdatenbank des Bundes – doch genau dort zeigt sich aktuell ein Problem: Die Programmseite zu BIG-Digital ist derzeit nicht erreichbar und wird durch eine Captcha-Seite mit Sicherheitsabfrage blockiert.
Technische Störung bei der Förderdatenbank
Beim Versuch, die Seite https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/brandenburgischer-innovationsgutschein-big-digital.html aufzurufen, erscheint seit kurzem eine Fehlermeldung von Radware. Der Zugriff wird mit dem Hinweis blockiert, die Aktivität könnte von einem Bot stammen. Dies betrifft offenbar auch reguläre Zugriffe und erschwert die Recherche zu einem der wichtigsten Digitalisierungs-Förderprogramme in Brandenburg erheblich.
Für Unternehmen aus Cottbus, der Lausitz und ganz Brandenburg bedeutet das: Aktuelle Programmdetails sollten Sie derzeit direkt bei der Bewilligungsstelle ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg) prüfen, nicht ausschließlich über die Förderdatenbank.
Was bei BIG-Digital weiterhin gilt
Unabhängig von der technischen Störung der Informationsseite bleiben die Förderrichtlinien selbst unverändert gültig. Nach aktuellem Stand (22.08.2026) fördert BIG-Digital drei Bereiche: Beratungsleistungen mit bis zu 50.000 EUR Zuschuss, die Implementierung von Digitalisierungsprojekten mit bis zu 250.000 EUR sowie Schulungsmaßnahmen mit ebenfalls bis zu 50.000 EUR. Der Fördersatz beträgt jeweils 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, das Mindestprojektvolumen liegt bei 5.000 EUR. Die Richtlinie gilt bis zum 30.06.2027.

Entscheidend ist: Nummer 4.3 der Richtlinie verlangt die Antragstellung vollständig VOR Beginn jeglicher Arbeiten. Wer bereits einen Vertrag unterschrieben oder Aufträge erteilt hat, ist von der Förderung ausgeschlossen. Diese Regel gilt ausnahmslos.
Der zentrale Ausschluss: Standard-Webseiten sind nicht förderfähig
Nummer 5.5 der BIG-Digital-Richtlinie stellt unmissverständlich klar: Ausgaben für Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten sowie Standard-Online-Marketing-Maßnahmen sind ausdrücklich nicht förderfähig. Diese Regelung wird häufig missverstanden oder unterschätzt.
Was bedeutet das konkret? Eine klassische Unternehmenswebseite mit Startseite, Über-uns-Bereich, Leistungsübersicht und Kontaktformular – also das, was die meisten kleinen und mittleren Unternehmen unter einer ’normalen Webseite‘ verstehen – fällt unter diesen Ausschluss. Gleiches gilt für Standard-Webshops ohne wesentliche Prozessintegration.
Ähnliche Ausschlüsse finden sich auch in anderen Bundesländern: Der bayerische Digitalbonus schließt unter Nummer 5.3.3 ebenfalls Standard-Webseiten und -Webshops aus. Im Saarland hingegen nennt das Programm DigitalInvest KMU den Aufbau von Webseiten oder Shops ausdrücklich als förderfähig – die Regelungen unterscheiden sich also erheblich je nach Bundesland.
Was stattdessen förderfähig sein kann
Förderfähig im Rahmen von BIG-Digital sind Digitalisierungsprojekte, die über eine reine Informationsdarstellung hinausgehen und Geschäftsprozesse tatsächlich digitalisieren oder automatisieren. Dazu können beispielsweise gehören: die Anbindung eines Warenwirtschaftssystems an einen Webshop, automatisierte Auftragsabwicklung mit Schnittstellen zu Produktionssystemen, digitale Kundenportale mit individuellen Zugriffs- und Prozessrechten oder spezifische Branchenlösungen, die interne Abläufe abbilden.
Der Unterschied zur Standard-Webseite liegt in der Prozesstiefe: Werden bestehende manuelle Abläufe durch die digitale Lösung ersetzt oder wesentlich vereinfacht? Entstehen messbare Effizienzgewinne? Werden verschiedene Systeme miteinander verbunden? Dann bewegt sich das Projekt im förderfähigen Bereich. Mehr zum Unterschied zwischen Standard-Webseite und förderfähiger Digitalisierung finden Sie in unserem Faktencheck zur Förderung für Webseiten.
Rechtliche Risiken bei falschen Angaben
Nummer 7.6 der BIG-Digital-Richtlinie stellt ausdrücklich klar: Die Angaben im Förderantrag sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Paragraf 264 StGB. Dieser Paragraf regelt den Subventionsbetrug und erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern ausdrücklich auch leichtfertiges Handeln.
Antragsteller ist immer das Unternehmen selbst, nicht der beauftragte Dienstleister. Die Verantwortung für korrekte Angaben liegt also bei Ihnen als Geschäftsführer oder Inhaber. Wer ein Projekt als ‚Digitalisierung von Geschäftsprozessen‘ deklariert, obwohl es sich faktisch um eine Standard-Webseite handelt, bewegt sich in einem strafrechtlich relevanten Bereich – selbst wenn dies aus Unwissenheit geschieht.
Diese Regelung ist keine theoretische Fußnote, sondern wird bei Prüfungen durch die Bewilligungsstelle oder nachgelagerten Kontrollen sehr konkret relevant. Technische Lösungen wie individuelle Plugin-Entwicklung oder maßgeschneiderte Systemintegrationen lassen sich dokumentieren und nachweisen – Standardlösungen hingegen nicht.
Alternative Fördermöglichkeiten für Beratung
Wenn Ihr Projekt die Anforderungen von BIG-Digital nicht erfüllt, Sie aber trotzdem Unterstützung bei der digitalen Weiterentwicklung suchen, kann die BAFA-Förderung von Unternehmensberatungen für KMU eine Alternative sein. Allerdings: Dieses Programm fördert ausschließlich die Beratungsleistung selbst, nicht deren spätere Umsetzung.
Der Fördersatz liegt bei 50 oder 80 Prozent, der Höchstzuschuss bei 1.750 EUR beziehungsweise 2.800 EUR. Innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2026 kann jedes förderberechtigte Unternehmen maximal zwei Beratungen pro Jahr gefördert bekommen. Seit dem 15. November 2025 wird der Zuschuss bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen auf den gezahlten Brutto-Rechnungsbetrag berechnet.
Diese Förderung eignet sich, um grundsätzlich zu klären, welche Digitalisierungsschritte für Ihr Unternehmen sinnvoll und wirtschaftlich sind. Die eigentliche Umsetzung – etwa die Programmierung oder Systemeinführung – müssen Sie anschließend aus eigenen Mitteln finanzieren.
Das Bundesprogramm go-digital, das früher eine vergleichbare Zielgruppe adressierte, ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Neue Anträge sind dort nicht mehr möglich.
Mein Fazit
Die technische Störung auf der Förderdatenbank-Seite zu BIG-Digital zeigt, wie wichtig es ist, sich nicht auf eine einzige Informationsquelle zu verlassen. Prüfen Sie aktuelle Details immer direkt bei der ILB als Bewilligungsstelle – gerade bei einem Programm mit Fördervolumina bis zu 250.000 EUR.
Noch wichtiger ist jedoch: Prüfen Sie ehrlich, ob Ihr Projekt tatsächlich die Digitalisierung von Geschäftsprozessen zum Inhalt hat oder ob es sich um eine Standard-Webseite handelt. Die Abgrenzung mag in Einzelfällen schwierig sein, aber sie ist entscheidend – sowohl für die Förderfähigkeit als auch für die rechtliche Absicherung Ihres Unternehmens.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr geplantes Digitalisierungsprojekt förderfähig ist oder wie Sie es technisch so gestalten, dass es über eine Standard-Webseite hinausgeht, sprechen Sie mich gerne an. Eine realistische Einschätzung vor Antragstellung ist besser als eine Rückforderung nach Projektabschluss.
Hinweis: Förderrichtlinien ändern sich. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29.09.2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die Bewilligungsstellen — in Brandenburg die ILB. Den geprüften Überblick finden Sie unter Förderung für Webseiten.