WordPress-Entwickler präsentiert Logo und Schnittstellen-Design im modernen Büro mit Laptop

Ein Anbieter versichert Ihnen im Verkaufsgespräch, dass Ihre geplante Webseite über BIG-Digital mit bis zu 125.000 Euro gefördert werden kann. Die Zusage klingt verlockend, schließlich würde das Land Brandenburg die Hälfte der Kosten übernehmen. Doch seit kurzem haben sich die Programmseiten in der Förderdatenbank des Bundes verändert – Grund genug, jedes Förderversprechen gründlich zu prüfen, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Was hat sich bei BIG-Digital geändert?

Die Seiten zum Brandenburgischen Innovationsgutschein BIG-Digital unter www.foerderdatenbank.de wurden aktualisiert. Welche inhaltlichen Änderungen konkret vorgenommen wurden, lässt sich aus der Versionshistorie nicht im Detail ablesen – die Förderdatenbank vermerkt lediglich, dass die Seite überarbeitet wurde. Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Verlassen Sie sich nicht auf veraltete Informationen oder mündliche Zusagen. Prüfen Sie den aktuellen Stand immer direkt bei der Bewilligungsstelle ILB oder in der offiziellen Richtlinie.

Nach aktuellem Stand fördert BIG-Digital drei Bereiche: Beratung (bis 50.000 Euro Zuschuss), Implementierung (bis 250.000 Euro) und Schulung (bis 50.000 Euro). Der Fördersatz beträgt jeweils 50 Prozent, das Mindestprojektvolumen liegt bei 5.000 Euro. Die Richtlinie gilt bis 30.06.2027. Doch nicht alles, was digitalisiert, ist auch förderfähig.

Was definitiv nicht gefördert wird – und warum das entscheidend ist

Nummer 5.5 der BIG-Digital-Richtlinie schließt ausdrücklich aus: Ausgaben für Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten sowie Standard-Online-Marketing-Maßnahmen. Diese Formulierung ist kein Zufall. Sie grenzt Routineprojekte von echten Digitalisierungsvorhaben ab. Eine klassische Unternehmenswebseite mit Kontaktformular, Leistungsübersicht und Impressum fällt nicht in den Förderbereich – egal, wie modern sie gestaltet ist.

Werkbank mit Laptop, Prozessdarstellung und Versandkartons

Das gilt auch für Webshops, sofern sie auf Standardlösungen basieren. Zum Vergleich: Der bayerische Digitalbonus schließt unter Nummer 5.3.3 ebenfalls Standard-Webseiten und -Webshops aus. Im Saarland dagegen nennt das Programm DigitalInvest KMU den Aufbau von Webseiten oder Shops ausdrücklich als förderfähig. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern erheblich. Wer in Brandenburg einen Antrag stellt, muss die brandenburgischen Vorgaben einhalten – Verweise auf andere Länder helfen nicht weiter.

Mehr Hintergründe zu den Unterschieden finden Sie in unserem Faktencheck: Förderung für Webseiten.

Die zeitliche Falle: Antragstellung vor Vertragsbeginn

Nummer 4.3 der BIG-Digital-Richtlinie verlangt den vollständigen Antrag vor Beginn der Arbeiten. Das klingt selbstverständlich, führt in der Praxis aber häufig zu Problemen. Manche Dienstleister schlagen vor, zunächst mit der Konzeption zu beginnen oder einen Vorvertrag zu unterzeichnen, während der Förderantrag parallel läuft. Doch bereits die Beauftragung gilt als Vorhabenbeginn. Wer vorher unterschreibt, riskiert die vollständige Ablehnung des Antrags.

Nummer 7.6 der Richtlinie stellt klar, dass die Angaben im Antrag subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Paragraf 264 StGB sind. Das Strafgesetzbuch erfasst beim Subventionsbetrug auch leichtfertiges Handeln – Sie müssen also nicht vorsätzlich falsche Angaben machen, um sich strafbar zu machen. Schon Nachlässigkeit bei der Prüfung kann Konsequenzen haben. Antragsteller ist immer das Unternehmen, nicht der Dienstleister. Die rechtliche Verantwortung bleibt bei Ihnen, auch wenn der Anbieter den Antrag für Sie ausfüllt.

Was Sie im Verkaufsgespräch konkret erfragen sollten

Wenn Ihnen jemand eine Förderung zusichert, fragen Sie nach der konkreten Rechtsgrundlage. Lassen Sie sich Nummer und Abschnitt der Richtlinie nennen. Bitten Sie um eine schriftliche Einschätzung, warum gerade Ihr Projekt förderfähig sein soll – und welche Ausschlusskriterien geprüft wurden. Seriöse Dienstleister werden diese Fragen begrüßen, denn sie schützen beide Seiten.

Prüfen Sie, ob das Vorhaben tatsächlich über eine Standardlösung hinausgeht. Individuelle Plugin-Entwicklung, Schnittstellen zu Warenwirtschaftssystemen oder maßgeschneiderte Prozessautomatisierung können förderfähig sein – eine Webseite auf Basis eines gekauften Themes in der Regel nicht. Mehr zu individuellen Lösungen erfahren Sie unter Individuelle Plugin-Entwicklung.

Klären Sie den Zeitplan: Wann wird der Antrag gestellt, wann der Vertrag unterschrieben, wann beginnt die Umsetzung? Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ein förderfähiges Projekt verträgt die Zeit, die ein ordentliches Antragsverfahren braucht.

Weitere Programme – und ihre aktuellen Grenzen

Das Bundesprogramm go-digital ist am 31.12.2024 ausgelaufen. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Wer Ihnen im Jahr 2026 noch eine Förderung über go-digital anbietet, ist nicht auf dem aktuellen Stand.

Die BAFA-Förderung für Unternehmensberatungen für KMU besteht weiter. Fördergegenstand ist die Beratung, nicht deren Umsetzung. Der Fördersatz beträgt 50 oder 80 Prozent, der Höchstzuschuss liegt bei 1.750 beziehungsweise 2.800 Euro. Laut BAFA-Webseite sind maximal zwei Beratungen pro Jahr möglich, die Förderung ist nach aktuellem Stand bis 31.12.2026 möglich. Seit 15. November 2025 wird der Zuschuss bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen auf den gezahlten Brutto-Rechnungsbetrag berechnet – eine Änderung, die das BAFA ausdrücklich kommuniziert hat.

Diese Förderung eignet sich, um vor einer größeren Investition eine qualifizierte Beratung einzuholen. Sie ersetzt aber nicht die Umsetzungsförderung und deckt nur einen Bruchteil der Gesamtkosten ab.

Eine Übersicht zu strategischen Digitalisierungsvorhaben finden Sie unter Förderfähige Digitalisierung.

Mein Fazit

Förderprogramme ändern sich – in den Inhalten, in der Laufzeit, in der Auslegung durch die Bewilligungsstellen. Die kürzliche Aktualisierung der Programmseiten zu BIG-Digital ist ein Anlass, jede Förderzusage kritisch zu hinterfragen. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechen im Verkaufsgespräch. Fordern Sie schriftliche Nachweise, prüfen Sie die Richtlinien selbst und lassen Sie sich im Zweifel von der ILB oder einer unabhängigen Beratungsstelle bestätigen, ob Ihr Vorhaben tatsächlich förderfähig ist.

Die rechtliche Verantwortung für den Förderantrag liegt immer beim Unternehmen. Nummer 7.6 der BIG-Digital-Richtlinie und Paragraf 264 StGB machen deutlich: Auch leichtfertiges Handeln kann strafrechtliche Folgen haben. Wer sich unsicher ist, sollte lieber auf eine Förderung verzichten oder das Projekt so gestalten, dass es ohne Zuschuss tragfähig bleibt.

Programmänderungen sind normal – wichtig ist, dass Sie den aktuellen Stand beim Fördergeber prüfen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben. So vermeiden Sie nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch finanzielle Enttäuschungen.

Hinweis: Förderrichtlinien ändern sich. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 05.10.2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die Bewilligungsstellen — in Brandenburg die ILB. Den geprüften Überblick finden Sie unter Förderung für Webseiten.