Webdesigner bei der Arbeit am modernen Arbeitsplatz mit Computern zeigt Webdesign und KI-Chatbots Lösungen für Cottbus

Sie planen eine Digitalisierungsmaßnahme für Ihr Unternehmen und prüfen, welche öffentlichen Zuschüsse infrage kommen? Dann sollten Sie zwei Entwicklungen kennen: Das BAFA hat im November 2025 eine wichtige Änderung bei der Förderung von Unternehmensberatungen vorgenommen, und die Förderlandschaft in Deutschland unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich – gerade wenn es um Webseiten und Online-Marketing geht.

Dieser Beitrag ordnet die aktuelle BAFA-Änderung sachlich ein und vergleicht die wichtigsten Förderprogramme für Digitalisierungsprojekte auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene. Alle Angaben basieren auf dem Stand vom 22. August 2026. Da sich Förderrichtlinien laufend ändern, sollten Sie den aktuellen Stand stets direkt beim jeweiligen Fördergeber prüfen.

Was hat sich beim BAFA geändert?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Programmseite zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU im November 2025 eine Änderung bekanntgegeben: Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen wird der Zuschuss nunmehr auf den gezahlten Brutto-Rechnungsbetrag berechnet. Die Änderung gilt seit dem 15. November 2025.

Zur Einordnung: Das BAFA-Programm fördert ausschließlich die Beratung selbst, nicht deren Umsetzung. Der Fördersatz beträgt je nach Unternehmenssituation 50 oder 80 Prozent, der Höchstzuschuss liegt bei 1.750 beziehungsweise 2.800 EUR. Nach aktuellem Stand sind maximal zwei Beratungen pro Jahr förderfähig, innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinie bis 31. Dezember 2026 insgesamt höchstens fünf. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Die Änderung betrifft also beispielsweise Vereine, bestimmte Freiberufler oder Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug: Sie können nun den Zuschuss auf Basis des Bruttobetrags erhalten, was die Förderung in diesen Fällen faktisch erhöht. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen weiterhin auf Nettobasis ab.

Junge Radsportlerin in Trikot jubelt mit Armen oben auf Rennrad beim Cycling-Wettkampf, Helm und Sonnenbrille, grüner Hintergrund

Wo fördert der Bund Digitalisierung – und wo nicht mehr?

Auf Bundesebene ist die Förderlandschaft derzeit überschaubar. Das weithin bekannte Programm go-digital ist am 31. Dezember 2024 ausgelaufen; neue Anträge sind nicht mehr möglich. Wer bundesweit nach Unterstützung sucht, findet aktuell vor allem die bereits genannte BAFA-Beratungsförderung – diese deckt aber ausdrücklich nur die Beratungsleistung ab, nicht die Entwicklung, Programmierung oder Implementierung von Lösungen.

Für Unternehmen, die etwa eine förderfähige Digitalisierung mit individueller Softwareentwicklung, Schnittstellenprogrammierung oder maßgeschneiderten digitalen Prozessen planen, sind Landesprogramme daher oft die bessere Wahl.

Brandenburg: BIG-Digital fördert Beratung, Implementierung und Schulung

In Brandenburg bietet das Programm BIG-Digital eine der umfassendsten Förderungen im Ländervergleich. Die Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Laut Richtlinie werden drei Bereiche gefördert:

Der Fördersatz beträgt jeweils 50 Prozent, das Mindestprojektvolumen liegt bei 5.000 EUR. Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2027. Entscheidend ist: Der vollständige Antrag muss laut Nummer 4.3 der Richtlinie vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Nummer 7.6 stellt außerdem ausdrücklich klar, dass die Angaben im Antrag subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von Paragraf 264 StGB darstellen.

Was bedeutet das konkret? Falsche oder unvollständige Angaben können strafrechtlich relevant sein – und zwar auch bei leichtfertigem, nicht nur vorsätzlichem Handeln. Paragraf 264 StGB (Subventionsbetrug) erfasst beides. Antragsteller ist immer das Unternehmen selbst, nicht der beauftragte Dienstleister. Unternehmen tragen also die Verantwortung dafür, dass ihr Vorhaben förderfähig ist und alle Angaben korrekt sind.

Was fördert BIG-Digital nicht? Der Ausschluss von Standard-Webseiten

Hier ist besondere Vorsicht geboten: Nummer 5.5 der BIG-Digital-Richtlinie schließt ausdrücklich aus: Ausgaben für Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten sowie Standard-Online-Marketing-Maßnahmen. Das heißt: Eine klassische Unternehmenswebseite auf Basis von Standard-Themes oder -Baukästen ist nicht förderfähig, ebenso wenig wie Standard-Shops oder übliche SEO- und Social-Media-Maßnahmen.

Förderfähig sind hingegen individuelle digitale Lösungen, etwa maßgeschneiderte Webanwendungen mit Datenbank-Anbindung, Schnittstellen zu ERP- oder CRM-Systemen, individuelle Plugin-Entwicklung für spezifische Geschäftsprozesse oder komplexe Konfiguratoren. Auch WordPress- und WooCommerce-Entwicklung kann förderfähig sein, wenn sie über Standard-Funktionen hinausgeht und individuell programmierte Komponenten umfasst.

Wer unsicher ist, ob sein Vorhaben förderfähig ist, sollte dies unbedingt vorab klären – am besten in einer fachlichen Beratung und in Rücksprache mit der Bewilligungsstelle. Mehr Hintergründe dazu finden Sie im Faktencheck: Förderung für Webseiten.

Länderprogramme im Vergleich: Bayern und Saarland

Andere Bundesländer setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Der bayerische Digitalbonus etwa schließt unter Nummer 5.3.3 ebenfalls Standard-Webseiten und -Webshops aus – die Regelung ähnelt also Brandenburg. Im Saarland dagegen nennt das Programm DigitalInvest KMU den Aufbau von Webseiten oder Shops ausdrücklich als förderfähig. Hier zeigt sich: Die Förderlandschaft ist regional sehr unterschiedlich.

Für Unternehmen mit Sitz in Brandenburg oder Cottbus lohnt sich der Blick auf BIG-Digital, sofern das geplante Projekt die Anforderungen erfüllt. Für Unternehmen in anderen Bundesländern ist eine genaue Prüfung der jeweiligen Landesrichtlinien unverzichtbar. Die Förderdatenbank des Bundes bietet eine erste Übersicht, ersetzt aber nicht die Lektüre der jeweiligen Förderrichtlinie.

Mein Fazit: Förderlandschaft kennen, Risiken ernst nehmen

Die aktuelle Änderung beim BAFA ist für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen eine gute Nachricht, ändert aber nichts am grundsätzlichen Zuschnitt des Programms: Es fördert Beratung, keine Umsetzung. Wer darüber hinaus Implementierung, individuelle Entwicklung oder Schulung fördern lassen möchte, findet in Brandenburg mit BIG-Digital eine attraktive Option – allerdings nur, wenn das Vorhaben die strengen Anforderungen erfüllt und keine Standard-Lösung darstellt.

Drei Punkte sollten Sie in jedem Fall beachten: Erstens gilt bei allen hier genannten Programmen, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Zweitens sind die Angaben im Antrag subventionserheblich im strafrechtlichen Sinn – Unternehmen sollten sich daher sehr genau vergewissern, dass ihr Projekt förderfähig ist. Drittens ändern sich Förderrichtlinien laufend: Prüfen Sie den aktuellen Stand immer direkt beim Fördergeber oder lassen Sie sich fachkundig beraten.

Gerade bei der Frage, ob eine geplante Webseite, ein Shop oder eine digitale Anwendung als Standard oder als individuelle Entwicklung einzustufen ist, kann eine ehrliche Einschätzung vor Antragstellung viel Ärger ersparen. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie mich gerne an – ich berate Sie sachlich und ohne falsche Versprechungen, was in Ihrem konkreten Fall förderfähig sein könnte und was nicht.

Hinweis: Förderrichtlinien ändern sich. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 07.09.2026 wieder und ist eine allgemeine Information, keine Rechts- oder Fördermittelberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die Bewilligungsstellen — in Brandenburg die ILB. Den geprüften Überblick finden Sie unter Förderung für Webseiten.