
Die unangenehmste Post kommt nicht mit dem Bescheid, sondern zwei Jahre später — bei der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Der Ausgangspunkt: Wer ist Antragsteller?
Immer das Unternehmen, nie die Agentur. Auch wenn ein Dienstleister die Formulierungen liefert, das Formular vorbereitet und die Kalkulation beisteuert: Unterschrieben wird von Ihnen, und damit stehen Ihre Angaben im Antrag.

Zwei Ebenen, die man auseinanderhalten muss
Verwaltungsrechtlich: Widerruf und Erstattung
Stellt die Bewilligungsstelle fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen oder Mittel zweckwidrig eingesetzt wurden, kann der Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Förderung ist dann zu erstatten — regelmäßig verzinst. Die BIG-Digital-Richtlinie verweist dafür unter Nummer 7.5 auf die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und die einschlägigen Nebenbestimmungen.
Wirtschaftlich ist das der schwerere Teil: Aus einem Zuschuss von 20.000 Euro wird eine Forderung, die Jahre nach Projektende fällig wird — zu einem Zeitpunkt, an dem das Geld längst verbaut ist.
Strafrechtlich: § 264 StGB
Nach Nummer 7.6 der Richtlinie sind die Angaben im Antrag subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. Wer dazu unrichtige oder unvollständige Angaben macht, erfüllt den Tatbestand des Subventionsbetrugs; der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Entscheidend für die Praxis: Auch leichtfertiges Handeln ist strafbar — mit bis zu drei Jahren.
Was „leichtfertig“ bedeutet: Es genügt, sich auf eine Zusage verlassen zu haben, die man bei zumutbarer Prüfung hätte hinterfragen müssen. „Das hat mir die Agentur so gesagt“ ist deshalb keine belastbare Verteidigung.
Kann der Dienstleister mit haften?
Zivilrechtlich sind Ansprüche gegen einen Berater denkbar, wenn er falsche Zusicherungen gemacht hat — praktisch scheitern sie oft an Beweisbarkeit und daran, dass im Angebot meistens nur unverbindlich formuliert wurde. Strafrechtlich kann eine Beteiligung in Betracht kommen, wenn jemand bewusst an einer Falschdarstellung mitgewirkt hat. Beides ändert nichts daran, dass die Rückforderung zuerst bei Ihnen landet.
Wie Sie das Risiko klein halten
- Nur beantragen, was auch gebaut wird. Die Vorhabensbeschreibung muss zur Rechnung passen — nicht umgekehrt.
- Getrennt kalkulieren. Förderfähige und nicht förderfähige Positionen gehören in getrennte Zeilen, nicht in eine Pauschale.
- Vorabberatung nutzen. WFBB und ILB sagen Ihnen vorher, wie sie ein Vorhaben einordnen. Kostenfrei.
- Fristen einhalten. Antrag vor Beginn der Arbeiten, Nummer 4.3.
- Alles dokumentieren. Angebot, Auftrag, Abnahme, Nachweise — geordnet und auffindbar für die spätere Prüfung.
- Im Zweifel verzichten. Eine Webseite ohne Zuschuss ist günstiger als eine Rückforderung mit Zinsen.
Mein Fazit
Fördermittel sind kein Rabatt, sondern ein Vertrag mit Nachweispflichten. Wer sie sauber nutzt, bekommt einen echten Vorteil. Wer sie als Verkaufsargument benutzt bekommt, trägt ein Risiko, das ihm niemand abnimmt.
Den Überblick über die Programmlage finden Sie unter Förderung für Webseiten, die Abgrenzung zu echten Vorhaben unter Förderfähige Digitalisierung.
Quellen: Richtlinie BIG-Digital, Nummern 4.3, 7.5, 7.6 (bravors.brandenburg.de) · § 264 StGB (dejure.org). Stand: 21.08.2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.