
„Standard-Webseite“ ist ein Begriff aus einer Förderrichtlinie, nicht aus dem Webdesign. Trotzdem entscheidet er darüber, ob ein Vorhaben förderfähig ist — und ob ein Antrag der Wahrheit entspricht.
Was die Richtlinie meint
BIG-Digital fördert Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, „betriebliche Abläufe und Prozesse auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung zu analysieren“ beziehungsweise neue Organisations- oder Prozessmethoden mit digitalen Technologien einzuführen. Ausgeschlossen sind Planung, Erstellung, Erweiterung und Pflege von Standard-Webseiten.
Übersetzt: Es geht nicht um die Frage, wie aufwendig eine Seite ist. Es geht darum, ob sich danach etwas an der Arbeitsweise des Betriebs geändert hat.

Vier Merkmale eines Digitalisierungsvorhabens
1. Ein Prozess wird digital, der vorher analog war
Terminvergabe, Angebotsanfrage, Auftragsstatus, Reklamation, Urlaubsplanung. Wenn ein Ablauf, der heute über Telefon, Zettel oder E-Mail läuft, künftig strukturiert erfasst wird, ist das Prozessdigitalisierung.
2. Systeme werden verbunden
Warenwirtschaft, Buchhaltung, CRM, Lager, Kasse: Sobald Daten automatisch fließen statt abgetippt zu werden, entsteht messbarer Nutzen. Genau das lässt sich im Antrag beziffern.
3. Es entsteht etwas Individuelles
Eine Schnittstelle, ein Portal, eine Fachanwendung. Ein Standard-Theme mit ausgetauschten Bildern und Texten erfüllt dieses Merkmal nicht — auch dann nicht, wenn es gut aussieht.
4. Der Nutzen ist messbar
Eingesparte Arbeitszeit, weniger Fehlerquellen, kürzere Durchlaufzeiten. „Moderner Auftritt“ und „bessere Außenwirkung“ sind legitime Ziele — nur eben keine förderfähigen.
Zwei Beispiele aus der Praxis
| Vorhaben | Einordnung |
|---|---|
| Neue Webseite mit Leistungsseiten, Referenzen, Kontaktformular und Blog | Standard-Webseite. Sinnvoll, wirtschaftlich, gut für die Sichtbarkeit — und nicht förderfähig. |
| Kundenportal mit Login, in dem Auftragsstände aus der Warenwirtschaft abrufbar sind, inklusive Dokumentenablage und automatischer Statusmail | Prozessvorhaben. Ein Ablauf ändert sich, zwei Systeme werden verbunden, der Nutzen ist in Stunden messbar. |
Der ehrliche Zwischenfall: Viele Betriebe brauchen beides — und das ist kein Problem. Es muss nur getrennt kalkuliert und benannt werden. Der Portalteil kann Gegenstand eines Antrags sein, der Webauftritt ist eine normale Investition.
Warum die saubere Trennung Sie schützt
Weil die Angaben im Antrag subventionserhebliche Tatsachen sind. Wer eine Webseite als Prozessprojekt deklariert, riskiert nicht nur die Rückforderung, sondern bewegt sich im Anwendungsbereich des § 264 StGB — der auch leichtfertiges Handeln erfasst. Antragsteller sind Sie, nicht Ihr Dienstleister.
Mein Fazit
Fragen Sie sich vor jedem Angebot: Was arbeitet nach diesem Projekt anders als vorher? Fällt Ihnen darauf keine konkrete Antwort ein, ist es eine Webseite — und die rechnet sich auch ohne Zuschuss.
Welche Vorhaben ich baue und wo ich bewusst Nein sage, steht unter Förderfähige Digitalisierung.
Quelle: Richtlinie BIG-Digital, Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 5.5 (bravors.brandenburg.de) · § 264 StGB. Stand: 31.07.2026. Keine Rechts- oder Fördermittelberatung.